Teilnichtigkeit

Teilnichtigkeit
Nichtigkeit eines Teils von einem Rechtsgeschäft. T. hat i.d.R. Nichtigkeit des ganzen Geschäfts zur Folge.
- Anders: (1) Wenn anzunehmen ist, dass die Parteien das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil abgeschlossen hätten (§ 139 BGB); (2) bei den  Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 306 I BGB).

Lexikon der Economics. 2013.

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