Teilnichtigkeit — Teilnichtigkeit, die teilweise Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts … Universal-Lexikon
Teilnichtigkeit — Das Gesetz verwendet die Begriffe „Unwirksamkeit“ und „Nichtigkeit“ weitgehend synonym. Die rechtswissenschaftliche Literatur hingegen bezeichnet einen Rechtsakt (Vertrag, Willenserklärung, Verwaltungsakt, Prozesshandlung usw.) als unwirksam,… … Deutsch Wikipedia
Salvatorisch — Als Salvatorische Klausel (lat. salvatorius „bewahrend“, „erhaltend“) wird in der Rechtssprache die Bestimmung („Klausel“) eines Vertrages bezeichnet, welche Rechtsfolgen eintreten sollen, wenn sich einzelne Vertragsbestandteile als unwirksam… … Deutsch Wikipedia
Salvatorische Klausel — Als Salvatorische Klausel (lat. salvatorius „bewahrend“, „erhaltend“) wird in der Rechtssprache die Bestimmung („Klausel“) eines Vertragswerkes bezeichnet, welche Rechtsfolgen eintreten sollen, wenn sich einzelne Vertragsbestandteile als… … Deutsch Wikipedia
Schutzklausel — Als Salvatorische Klausel (lat. salvatorius „bewahrend“, „erhaltend“) wird in der Rechtssprache die Bestimmung („Klausel“) eines Vertrages bezeichnet, welche Rechtsfolgen eintreten sollen, wenn sich einzelne Vertragsbestandteile als unwirksam… … Deutsch Wikipedia
Wirksamkeitsklausel — Als Salvatorische Klausel (lat. salvatorius „bewahrend“, „erhaltend“) wird in der Rechtssprache die Bestimmung („Klausel“) eines Vertrages bezeichnet, welche Rechtsfolgen eintreten sollen, wenn sich einzelne Vertragsbestandteile als unwirksam… … Deutsch Wikipedia
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) — I. Begriff:Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte, also nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklauseln, die eine Vertragspartei (⇡ Verwender) der anderen bei Vertragsschluss stellt. AGB können nach den §§ 305–310 BGB unwirksam sein. §… … Lexikon der Economics
Arbeitsvertrag — I. Begriff/gesetzliche Regelung:Schuldrechtlicher gegenseitiger Austauschvertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung abhängiger Arbeit und der Arbeitgeber zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet. Der A. ist eine besondere Art des ⇡… … Lexikon der Economics
Nichtigkeit — I. N. eines Rechtsgeschäfts: 1. Begriff: Vollständige rechtliche Wirkungslosigkeit eines ⇡ Rechtsgeschäfts (v.a. eines Vertrages). 2. N. tritt ein, wenn das Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder die guten Sitten (§ 138… … Lexikon der Economics